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Verwaltungsgemeinschaft Aindling | Online: https://www.vg-aindling.de/
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Als Grundstückseigentümer wurden Sie in den letzten Tagen von Ihrem Finanzamt über die anstehende Grundsteuerreform in Bayern informiert.
So wurden Sie darauf vorbereitet, dass für Ihr Grundeigentum bestimmte Angaben zu erklären sind.
Der Zeitraum ist vorgegeben vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022.
Für die Abgabe Ihrer Erklärung stehen Ihnen mehrere Wege offen, insbesondere online:
http://www.grundsteuer.bayern.de/
Dazu der Hinweis der Finanzverwaltung vom 10. Mai 2022:
Die grauen Vordrucke zum Ausfüllen am PC sind freigeschaltet. Sie dürfen aber nicht handschriftlich ausgefüllt werden, da dies zu Problemen beim Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.
Dort finden Sie auch umfangreiche Hilfen zu den erforderlichen Angaben.
Es steht Ihnen ebenfalls frei, sich an Ihre steuerberatende Stelle zu wenden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Gemeindebehörde keine Ausfüllhilfen anbieten können.
Ihr Steueramt
Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.
Der Grundsteuer unterliegen
bis 2024:
Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks (Einheitswert). Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die Einheitswerte werden der Grundsteuer nur noch bis einschließlich 2024 zugrunde gelegt.
ab 2025:
Grundlage für die Steuerberechnung ist ab 2025 für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend.
Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt (vgl. Links unter "Verwandte Themen").
Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts (bis 2024) bzw. der Äquivalenzbeträge/des Grundsteuerwerts (ab 2025) und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.
Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.
Die Grundsteuer muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. des Grundstücks bezahlen.
Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.
Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geändert haben, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.
Sie können Widerspruch/Einspruch einlegen oder Klage einreichen.
Für den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass einer der anderen Bescheide fehlerhaft sei. Diese sind reine Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und deshalb für die Gemeinde bindend. Werden die Grundlagenbescheide geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.
Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht damit begründet werden, dass der Bescheid über den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert fehlerhaft ist.
Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung sowie den unter "Verwandte Themen" verlinkten Beiträgen.
)Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
---|---|---|---|
Katrin Braun | 08237 9607-16 | 208 | |
Veronika Hundseder | 08237 9607-17 | 207 |